Auftrag

Unser gesetzlicher Auftrag lautet:

 

  • "...dem Grundeigentümer langfristige Grundpfanddarlehen zu möglichst gleichbleibendem und billigem Zinsfusse zu vermitteln" (Art. 1 PfG).
     
  • Zu diesem Zweck geben wir Pfandbriefe aus. Mit dem Erlös gewähren wir unseren Mitgliedern Darlehen gegen Grundpfanddeckung.
     
  • Das Recht zur Ausgabe von Pfandbriefen haben ausschliesslich die Pfandbriefinstitute. Sie sind darum auch streng reguliert. Der Bundesrat hat das Recht, einen Vertreter der Grundpfandschuldner als Mitglied des Verwaltungsrates zu ernennen (Art. 37 PfG).