Aufgaben Verwaltungsrat

Dem Verwaltungsrat obliegen die Oberleitung sowie die oberste Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung. Er lässt sich über den Geschäftsgang regelmässig orientieren.

Der Verwaltungsrat delegiert die Geschäftsführung an die Direktion, soweit nicht das Gesetz, die Statuten oder Reglemente etwas anderes vorsehen. Insbesondere kommen dem Verwaltungsrat die folgenden Aufgaben zu:

  1. Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen.
  2. Erlass der Strategie, des Organisationsreglements, des Geschäftsreglements, des Schätzungsreglements gemäss Art. 32 des Pfandbriefgesetzes, des Reglements Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, des Anlagereglements, des Entschädigungsreglements und des Unterschriftenreglements. Das Schätzungsreglement unterliegt zudem der Genehmigung durch den Bundesrat.
  3. Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Verwaltungsratsausschüsse, der Direktion und der übrigen Zeichnungsberechtigten sowie die Regelung der Zeichnungsberechtigten im Rahmen der Vorschriften der Statuten.
  4. Der Verwaltungsrat beurteilt jährlich
    a. die Risiken;
    b. die betrieblichen Standards betreffend Umwelt, Sozialem und der Unternehmens-führung (ESG);
    c. die Unabhängigkeit, Qualifikation und Arbeitsweise/Professionalität der Revisi-onsstelle;
    d. im Rahmen einer Selbstbeurteilung seine Zusammensetzung, Arbeitsweise und erzielten Ergebnisse.
  5. Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
  6. Behandlung Aufnahmegesuche von Banken.
  7. Behandlung der Berichte der Revisionsstelle.
  8. Festlegung der Formel zur Berechnung des wirklichen Wertes der Aktie der Pfandbriefbank.
  9. Entscheidung betreffend Anhebung und Führung von Gerichtsprozessen sowie Abschluss von Vergleichen.
  10. Genehmigung des Budgets.
  11. Genehmigung von Investitionen über CHF 0.5 Mio, sofern nicht budgetiert.
  12. Regelung Anstellungsbedingungen der Mitglieder der Direktion.

Im Übrigen kann der Verwaltungsrat weitere Aufgaben gemäss Art. 18 Ziff. 8 bis 11 der Statuten an die Verwaltungsratsausschüsse oder an die Direktion delegieren.

Der Verwaltungsrat ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nicht der Generalversammlung oder einem anderen Organ der Gesellschaft durch Gesetz, Statu­ten oder Reglemente vorbehalten oder übertragen sind. Sind unerwartete, sofort zu tref­fende Entscheide zu fällen, welche in der Kompetenz des Verwaltungsrates liegen und kei­nen Aufschub dulden, so hat der Präsidialausschuss die Kompetenz namens des Verwal­tungsrates zu entscheiden. Der Entscheid ist dem restlichen Verwaltungsrat innert Wo­chenfrist zu kommunizieren.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

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